Lärmbelästigung und Ruhestörung

Laute Musik, bellende Hunde und spielende Kinder können für Mitwohnende rasch zur Lärmbelästigung werden. Das Verhältnis zwischen Nachbarn kann schnell kippen, wenn die eigenen vier Wände keinen ruhigen Rückzugsort mehr bieten. Aber welchen Lärm muss man tolerieren? Und wann sollte man Beschwerde einreichen? Offiziell existiert kein generelles bundesweites Gesetz, das einheitliche Ruhezeiten vorgibt oder beschreibt, was überhaupt unter eine Ruhestörung fällt und was nicht. In den meisten Bundesländern gilt allerdings eine Ruhezeit werktags zwischen 22 und 6 Uhr und ganztägig an Sonn- und Feiertagen. Eine Mittagsruhezeit oder andere Uhrzeiten können in der Hausordnung, die Mieter beim Unterschreiben des Mietvertrags bestätigen, vorgegeben sein. Eine gesetzliche Mittagsruhe gibt es aber nicht. Laute Maschinen dürfen innerhalb von Wohngebieten trotzdem nicht zwischen 13 und 15 Uhr benutzt werden. Das schreibt die Geräte- und Maschinenlärmverordnung vor. Wann liegt eine Ruhestörung vor? Eine Ruhestörung wird normalerweise dann als solche gezählt, wenn die Zimmerlautstärke überschritten wird. Zimmerlautstärke lässt sich allerdings nicht pauschal an einem Dezibelwert messen, sondern ist auch von den baulichen Gegebenheiten abhängig. In einem Altbau mit sehr dünnen Wänden ist es häufig so, dass Nachbarn trotz geringer Lautstärke Geräusche wahrnehmen. Das würde in dem Fall aber nicht als Ruhestörung gelten. Bei Lärmbelästigung spielt „Sozialadäquanz“ eine große Rolle. Unter diesen Begriff fallen zum Beispiel Lärmintensität, Lärmquelle und Umgebungsgeräusche. Ein Mieter muss demnach Lärm tolerieren, der örtlich oder sozial üblich ist und zum allgemeinen Lebens- oder Mieterrisiko zählt. Über ein Baby, das nachts schreit, darf sich ein Mieter nicht beschweren, da das niemand verhindern kann. Laut trampelnde oder herumspringende ältere Kinder müssen zu einer späten Uhrzeit jedoch nicht toleriert werden, genauso wenig wie laute Streitgespräche. Das Amtsgericht Düsseldorf hat beschlossen, dass ein gelegentlicher nächtlicher Ehestreit toleriert werden muss, da dieser zu einem durchschnittlichen Zusammenleben als Ehepartner dazugehört. Häufige und sehr laute Streitigkeiten müssen von anderen Mietern aber nicht toleriert werden. Auch Tierhalter, deren Hunde lange und laut bellen, können mit einem Bußgeld bestraft werden. Welche Freizeitaktivitäten sind erlaubt? Vor allem die Frage, wie oft und wie lange man ein Musikinstrument spielen darf, wird häufig in Mietshäusern gestellt. In der Regel darf am Tag zwei bis drei Stunden musiziert werden, je nachdem wie laut und intensiv das Instrument ist. Ausnahmen gelten für Akkordeon, Saxophon, Klarinette und Schlagzeug, bei denen die Spielzeiten zwischen 45 Minuten und 1 ½ Stunden variieren. Für Berufsmusiker und Musiklehrer, die daheim Schüler unterrichten, können im Mietvertrag andere Zeiten von bis zu 8 Stunden täglich festgehalten werden. Darüber hinaus sind nicht alle Sportaktivitäten bedingungslos erlaubt. Grundsätzlich gilt in Mehrfamilienhäusern: Eine Wohnung ist kein Sportplatz. Besonders laute Bewegungen wie Seilspringen oder Judorollen sind verboten. Eher leise Sportarten wie Yoga oder geräuscharme Workouts können hingegen auch in der Wohnung durchgeführt werden. Für Fitnessgeräte wie Stepper oder einem Laufband gibt es keine genauen rechtlichen Aussagen. Allerdings sind diese oft nicht gut isoliert, sodass sie bei ihrer Benutzung auch außerhalb der Mittags- und Ruhezeiten zu Lärmbelästigung für Nachbarn werden können. Es müssen also immer das Recht auf freie Entfaltung und die Rücksichtnahme auf Nachbarn abgewogen und dann entschieden werden, was in welchem Ausmaß tolerierbar ist und was man lieber unterlässt, um ein angenehmes Nachbarschaftsverhältnis zu wahren.