Untervermietung in Urlaubszeiten

Ein längerer Urlaub außerhalb der eigenen vier Wände – wäre es da nicht eine gute Idee, den für die Zeit ungenutzten Wohnraum zu vermieten, um die Urlaubskasse etwas aufzupolieren? Was gilt es dafür zu beachten?

Generell sind zwei Ausgangslagen zu unterscheiden, abhängig davon, ob man die Urlaubsvermietung als Eigentümer oder als Mieter vornimmt. Möchte man im zweiten Fall sein Mietobjekt für die Zeit der Abwesenheit weitervermieten, ist in jedem Fall die Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Der Vermieter ist allerdings nur dann zur Genehmigung des Anliegens verpflichtet, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung vorweisen kann. Dazu zählt die Untervermietung aus wirtschaftlichen Erwägung während einer Urlaubsabwesenheit aber nicht. Aus diesem Grund ist eine Urlaubsvermietung vom Wohlwollen des Vermieters abhängig.

Als Eigentümer ist man indes selbst entscheidungsbefugt. In beiden Fällen sollte man jedoch einige Aspekte berücksichtigen. Der wichtigste ist: Das Aufsetzen einer entsprechenden Vermietungsvereinbarung. In diesem Vertrag werden die Grundregeln, etwa der Umgang mit Mobiliar, die Sauberhaltung des Objekts oder ein etwaiges Rauchverbot festgehalten. Als Rückversicherung und je nach Zeitspanne der Untervermietung ist es überlegenswert, eine Kaution festzulegen.  

Aspekte, die beachtet werden sollten

Für eine Urlaubsvermietung als Mieter gilt:

  • Als Hauptmieter haftet man für alle Schäden, die vom Untermieter verursacht werden. Im gegenüber besitzt man die Rechten und Pflichten eines Vermieters.
  • Es kann immer wieder vorkommen, dass Urlaube vorzeitig abgebrochen werden (müssen). Untervermietete Räumlichkeiten darf man indes jedoch erst nach dem vereinbarten Zeitraum und dem Auszug des Untermieters betreten. Das kann im Ernstfall zu großen Schwierigkeiten.
  • Auch sollte eine Regelung für die Abrechnung von Nebenkosten getroffen werfen. Verreist man für einen längeren Zeitraum, ist der Mieter für alle Nebenkostenbeträge in der Vorleistungspflicht gegenüber dem Vermieter ist. Daher kann es bei eigenen Versorgerverträgen sinnvoll sein, diese für den Abwesenheitszeitraum auszusetzen. In dem Fall muss der Untermieter mit Versorgern einen eigenen Vertrag abschließen.

Steuerliche Konsequenzen

Eine Weitervermietung kann auch immer steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Einnahmen aus einer Untervermietung müssen bei Überschreiten der Freibeträge in Anlage V der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Eine Untervermietung sollte daher nicht als Privatangelegenheit betrachtet werden.

Prinzipiell unterliegt auch eine kurzfristige Vermietung von Wohnobjekten auch der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG). Liegt der Umsatz im Jahr bei unter 17.500 EUR, sollte überlegt werden, beim Finanzamt ein Antrag auf Behandlung als Kleinunternehmer zu stellen.

Die Urlaubsvermietung ist im Detail also eine recht komplexe Angelegenheit. Daher sollte man sich gut überlegen, inwiefern der Aufwand und das mögliche Risiko im tragbaren Verhältnis zum finanziellen Gewinn stehen.