Es ist gesetzlich festgelegt, dass ein Mieter die Mietswohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten hat. Hält sich der Mieter nicht daran, kann der Vermieter Schadensersatz erheben – auch wenn der Auszug bereits vollzogen wurde und keine Frist zur Schadensbehebung gesetzt wurde. Das bestätigt nun ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs, bei dem der Mieter auf Schadensersatz verklagt wurde. Das Urteil hielt darüber hinaus fest, dass eine Fristsetzung des Vermieters zur Schadensbeseitigung nicht vorausgesetzt werden muss.
Der Vertrag gibt die Rahmenbedingungen vor
Kratzer auf dem Boden, verbleichte Wände oder verbogene Fenster- und Türrahmen – all dies sind Mängel, für die ein Mieter bei seinem Auszug nicht verantwortlich gemacht werden kann, da sie dem gewöhnlichen Mietverschleiß entsprechen. „Wenn es jedoch zu Schäden in der Wohnung kommt, die durch eine Verletzung der Obhuts- und Sorgfaltspflicht entstanden sind, dann steht dem Vermieter ein Schadensersatz vom Mieter zu“, erklärt Monica Kirchner, Immobilienmaklerin aus Essen.
Aktueller Fall unterstützt Vermieter Ansprüche auf Schadensersatz
In einem aktuellen Fall, der vor den Bundesgerichtshof gebracht wurde, ging es darum, dass ein Vermieter nach einvernehmlicher Beendigung eines siebenjährigen Mietverhältnisses sowie Rückgabe der Wohnung Schadensersatz vom Mieter verlangte. Als Grund hierfür gab er an, dass der Mieter für verschiedene Beschädigungen der Wohnung verantwortlich sei, indem er seine Sorgfaltspflicht nicht erfüllt habe: Hierbei ging es um selbstverschuldeten Schimmelbefall in mehreren Räumen, mangelnde Pflege der Badezimmerarmaturen, Lackschaden an einem Heizkörper und um einen schadensbedingt fünfmonatigen Mietausfall. Obwohl keine Frist gesetzt wurde, entschied der Bundesgerichtshof im Sinne des klagenden Vermieters: der angeklagte Mieter musste einen Schadensersatz in Höhe von 5.171 Euro zahlen.
Fristsetzung ist nicht notwendig
Der Bundesgerichthof argumentierte, dass eine zwingende Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel, laut § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB, nur für Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten, wie z.B. die vom Mieter übernommene Pflicht für Schönheitsreparaturen, gelte. Die Wohnung in einem gepflegten, vertragsgemäßen Zustand zu halten hingegen sei eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht und erfordere somit keine Fristsetzung (§ 241 Abs. 2 BGB).
Quellen:http://www.immocompact.de/nachrichten/bgh-urteil-st%C3%A4rkt-vermieter-bei-sch%C3%A4den-mietwohnungenBildnachweis: serts / gettyimages.com
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