Mieterselbstauskunft – was Vermieter von Mietern erfragen dürfen

Eine Wohnungssuche ist für viele Menschen mit viel Stress verbunden. Wohnungssuche und Wohnungsbesichtigungen stellen auf dem Weg zur neuen Unterkunft die ersten Hürden dar. Danach erfolgt die Kommunikation mit einem Makler oder dem potenziellen Vermieter. Und nicht selten gibt es einen ganzen Katalog an Fragen zur eigenen Person und seinen Lebensumständen: Nettogehalt? Familienplanung? Schufa-Auskunft? Tierhaltung? Nicht selten betreffen viele dieser Fragen höchstpersönliche Lebensbereiche des Interessenten, über die keine Auskunft erteilt werden muss – sie unterliegen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dennoch sehen sich Interessenten gezwungen, diese Auskünfte zu geben, da ansonsten die Aussicht auf das Mietobjekt gegen Null geht – die sog. Mieterselbstauskunft. Was Vermieter jedoch beachten sollten: Seit Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 sind manche Auskunftsverlange strafbar, da viele der erfragten personenbezogenen Daten nicht vom Vermieter verarbeitet werden dürfen. [caption id="attachment_1781" align="alignright" width="300"]Mieterselbstauskunft zulässig? Was Mieter von Vermietern erfragen dürfen Was dürfen Vermieter von potentiellen Mietern erfragen?[/caption] Freiwillige aber erzwungene Selbstauskunft? Die Auskünfte, die die Mietinteressenten geben, sollten auf freiwilliger Basis erfolgen. Bei einem horrenden Bewerberüberschuss, der aktuell in vielen deutschen Ballungszentren zu beobachten ist, bedeutet ein Nicht-Beantworten von Fragen aber gleich das Aus, da Vermieter Rosinenpickerei betreiben können. Das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist damit von Beginn an ambivalent. Und kann auch dazu führen, dass Mietinteressenten nicht bei allen Fragen korrekt antworten, sondern so, dass ihre Antworten vermeintlich im Interesse des Vermieters ausfallen. Darauf muss man sich als Vermieter einstellen, wenn man derartige Auskünfte verlangt. Wichtig ist: Es ist nicht zulässig, einem Mieter zu kündigen, wenn sich getätigte Angaben als falsch herausstellen – zumindest nicht, solange diese Angaben nicht von wesentlicher Bedeutung für das Mietverhältnis sind und ein Festhalten am Mietvertrag dem Vermieter zuzumuten ist. Pflichtauskünfte – auch zum Schutz des Vermieters Fragen, die das Mietverhältnis direkt betreffen, sind hingegen vom potentiellen Mieter wahrheitsgemäß zu beantworten. Dazu gehören z.B. Fragen, die für Abschluss oder Erfüllung des Mietvertrags erforderlich sind, etwa den Kontaktdaten, wer Mieter sein wird, wie viele Personen in welchem Alter einziehen werden sowie auch Angaben zur finanziellen Situation: Das für die Miete zur Verfügung stehende Nettoeinkommen, Beruf und Arbeitgeber müssen preisgegeben werden, allerdings ist erst, nachdem der Wohnungssuche ein ernsthaftes Interesse bekundet hat. Oft verlangen Vermieter oder Makler eine SCHUFA-Auskunft, hier reicht aber die kostenlose Datenübersicht nach §34 Bundesdatenschutzgesetz, die erst eingereicht werden brauchen, wenn der Vertragsabschluss unmittelbar bevorsteht. Bei einem angeforderten Einkommensnachweis vom Arbeitgeber dürfen, abgesehen vom Namen, um den Nachweis eindeutig zuordnen zu können, sämtliche Daten (z.B. Krankenkasse, Konfession, Betriebsrente) geschwärzt werden – ausschließlich das Nettoeinkommen darf der Vermieter einsehen. Bei einer Besichtigung darf der Vermieter den Personalausweis des Interessenten anschauen und sich den Namen und das Geburtsdatum aufschreiben, er darf aber weder ein Foto noch eine Kopie oder einen Scan davon verlangen. Wahrheit oder Lüge Angeben muss der Mieter ebenfalls, ob bereits vorhandene Haustiere (abgesehen von Kleintieren) mit einziehen werden. Ebenso müssen Angaben zu Insolvenzverfahren innerhalb der letzten fünf Jahre oder einer möglichen Räumungsklage gemacht werden. In diesen Punkten zu lügen, ist sogar strafbar. Auch der Einzug von Mietnomaden kann hierdurch verhindert werden. Flunkern ist hingegen bei Fragen erlaubt, die sich auf weitere Lebensumstände des Mieters beziehen: Familienplanung, Sexualität, Nationalität, Krankheiten, Vorstrafen, Hobbies, Musikgeschmack, Rauchverhalten, Interesse an Haustieren oder eine geplante zukünftige Haltung, Zugehörigkeit zu Parteien, Mietervereinen, Gewerkschaften oder Religionsgemeinschaften. Diese Angaben sind für das direkte Mietverhältnis nicht relevant und können sich teilweise auch im Laufe des Mietverhältnisses ändern, deshalb darf der Mieter hier so antworten, wie es ihm gefällt. Interessensausgleich nötig „Mieterschutz ist gut und wichtig – die Bedürfnisse des Vermieters dürfen aber auch nicht vergessen werden“, erklärt Monica Kirchner. „Meines Erachtens ist momentan der Mieterschutz viel zu hoch angesetzt, und das ist zum Nachteil der Mieter“. Das klingt auf den ersten Blick paradox, lässt sich aber leicht erklären: „Momentan hat man als Vermieter große Schwierigkeiten, Mieter aus der Wohnung zu bekommen, selbst wenn diese keine Miete zahlen. Aus diesem Grund schauen viele Vermieter bei den Bewerbern lieber zweimal hin und lassen sich finanzielle Absicherungen in mehrfacher Ausführung geben in der Hoffnung, liquide Mieter zu bekommen, die keine Probleme verursachen. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass vielen Menschen (Auszubildenden, jungen Paaren, Berufsanfängern, Familien, Alleinerziehenden etc.) gar nicht mehr die Chance gegeben wird, in ein Mietverhältnis einzutreten, weil sie die entsprechenden Nachweise nicht erbringen können, obwohl sie praktisch die Wohnung finanzieren könnten“. Insgesamt ist dadurch die Wohnungssuche insbesondere in Ballungszentren für viele Wohnungssuchende, aber auch für die Vermieter ein Drahtseilakt zwischen Auskunftspflicht und mehr oder weniger freiwillig gemachten Angaben zur eigenen Lebensgestaltung.