Mietbetrüger: Was tun gegen Mietnomaden?

  Wenn die monatliche Miete unregelmäßigen bis gar nicht mehr überwiesen wird und der Mieter nie anzutreffen oder zu sprechen ist, ergibt sich daraus ein problematischer und schädigender Zustand für den Vermieter. Mietnomade wird diese Art von Mieter bezeichnet und sie sind jedem Vermieter ein Begriff – auch wenn mit ihnen noch nicht zwingend Erfahrung gemacht wurde. Sie zeichnen sich durch unzuverlässige oder ausbleibende Mietzahlung aus, lassen die Wohnung verdrecken und herunterkommen und verlassen die Mietwohnung gerne fluchtartig über Nacht in einem entsprechend grausigen Zustand. Verzweifelte Mieter wissen in einem solchen Fall oft nicht weiter: Was tun gegen Mietnomaden? Hier finden Sie wertvolle Tipps, wie Sie sich bereits im Vorfeld gegen Mietnomaden absichern können und wie Sie die Miete rechtlich korrekt einfordern, wenn Mietbetrüger Ihre Wohnung bereits eingenommen haben. Die Mieterselbstauskunft und Nachweise als erstes Sicherheitssiegel Bei einer Wohnungsbesichtigung kann sich jeder Mietinteressent vertrauenswürdig und verantwortungsbewusst zeigen. Bekanntlich schaut der Vermieter diesen Menschen jedoch auch nur vor den Kopf. Als Absicherung hilft hier die Mieterselbstauskunft weiter. „Die Mieterselbstauskunft fasst alle Informationen über den Interessenten zusammen. Es lässt sich kontrollieren, ob ein Schufa-Eintrag vorliegt oder gar ein Insolvenzverfahren gegen den potentiellen Mieter läuft. Auch der Personalausweis und eine Gehaltsabrechnung sind essentielle Dokumente, die dem Vermieter unbedingt vorgelegt werden sollten“, klärt Monica Kirchner, Immobilienmaklerin aus Essen, auf. Darüber hinaus sollten Vermieter die Information beim Interessenten einholen, ob in der Vergangenheit schon eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde. Ist dies der Fall, konnte der Interessent in der Vergangenheit gewisse Rechnungen nicht zahlen. Wichtig: Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Mieter falsche Angaben in der Mieterselbstauskunft gemacht hat, hat der Vermieter das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Auskunft vom vorherigen Vermieter Um sich ein konkretes Bild vom Mietverhalten des Interessenten machen zu können, helfen eine Referenz oder auch eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vom vorherigen Vermieter. Prinzipiell ist es auch möglich, über die Mieterselbstauskunft den Namen und die Adresse des Vermieters zu ermitteln und ihn persönlich für nähere Infos zum Mieter zu kontaktieren – ob dieser Auskunft gibt, ist ihm allerdings selbst überlassen. Kaution als Back-up Der Vermieter sollte bei jedem neuen Mietverhältnis direkt bei Mietbeginn eine Kaution vom Mieter verlangen. Dabei ist das Geld beim Start des Mietverhältnisses entweder vom Mieter bar zu überreichen oder die Kaution muss pünktlich auf dem Konto des Vermieters angekommen sein. Wichtig: Die Kaution darf nur getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden. Sollte der Mieter Einwände gegen diese Maßnahme haben, kann alternativ auch der Mieter selber die Anlage seiner Mietkaution organisieren – muss bei Mietbeginn allerdings die Bestätigung Vorkehrungen präsentieren. Wie fordere ich meine Miete ein bei Mietbetrügern? Sollte sich trotz allem in Ihre vermietete Immobilie ein Mietnomade eingeschlichen haben, sind folgende Maßnahmen rechtlich korrekt, um gegen ihn vorzugehen: - Bei einem Rückstand von einer Monatsmiete sollte vom Vermieter eine Abmahnung mit 10-tägiger Zahlungsfrist verschickt werden. Wird die Abmahnung ignoriert, kann eine ordentliche Kündigung folgen. - Bei einem Rückstand von zwei Monatsmieten oder mehr kann der Vermieter eine fristlose Kündigung aussprechen. Die Räumung der Mietswohnung muss im Regelfall innerhalb 14 Tagen vollzogen werden. - Sollte eine Kündigung ignoriert werden, hilft nur noch eine Räumungsklage. Dauer dieser Maßnahme beläuft sich in der Regel auf vier bis fünf Monate, hängt jedoch vom Gericht und des Verhaltens des Mieters ab.     Bildnachweis: shaunl/gettyimages