Haustierhaltung in Mietwohnungen

Hund, Katze, Maus und Co. – Haustiere sind bei vielen Mietern ein Thema. Ob ein Mieter entweder ein schon vorhandenes Haustier mit in eine neue Wohnung nehmen möchte oder sich während des Mietverhältnisses eines anschaffen will: Haustierhaltung kann in vereinzelten Fällen zu einem Streitthema führen und sollte im Vorfeld abgeklärt werden. Denn bei Haustieren kann es auch durchaus exotischer werden, da auch Schlangen, Spinnen, Leguane oder Frettchen inzwischen recht beliebt sind. Doch welche Tiere darf ein Mieter problemlos als Haustier halten? Bei welchen ist eine Zustimmung des Vermieters notwendig? Und darf der Vermieter die Haustierhaltung überhaupt verbieten? Hier geben wir Ihnen einen ersten Überblick darüber, bei welchen Tieren eine Erlaubnispflicht durch den Vermieter besteht und bei welchen er ein Verbot aussprechen darf.

Kleintierhaltung ist erlaubnisfrei

Kleintiere, wie z.B. Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen, Mäuse, Vögel oder Fische, dürfen mit in die Wohnung einziehen. Die Voraussetzung: Die Tiere dürfen nicht frei herumlaufend, sondern müssen in geschlossenen Behältnissen gehalten werden. Sie entsprechen dem vertragsmäßigen Mietgebrauch, was bedeutet, dass die Wohnung vor allem zum Wohnen genutzt wird. Dieser Gebrauch darf nicht durch die Haltung von zu vielen Tieren, durch Tierzucht oder sogar durch eine Auffangstation oder ähnlichem überstrapaziert werden. Auch starke Geruchs- oder Lärmbelästigungen, die von den Tieren ausgehen, sind nicht vertragsgemäß. Solange die Kleintiere also in geringer Anzahl und in geschlossenen Behältnissen, wie Käfigen oder Volieren, gehalten werden, ist keine ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters notwendig.

Hund, Katze, Frettchen und Co.

Hunde, Katzen oder Frettchen zählen nicht mehr zu den Kleintieren, weshalb hier eine Erlaubnis vom Vermieter eingeholt werden muss. Ein pauschales Verbot zur Haltung ist dem Vermieter aber nicht möglich, weshalb der Haltung dieser Tiere in der Regel zugestimmt werden muss – sofern von ihnen keine Gefahr ausgeht und sie artgerecht gehalten werden können. Bei Kampfhunden beispielsweise gelten nochmal besondere Regelungen – hier wäre aufgrund der Gefährlichkeit ein allgemeines Verbot an sich zulässig. Dies gilt auch für giftige oder wildlebende Tierarten, wie Schlangen oder Spinnen.

Praxistipps für Vermieter

Pauschales Ablehnen von Tierhaltung ist für den Vermieter auch über den Mietvertrag nicht möglich. Denn dies erfasst auch Kleintiere, die zum normalen Wohngebrauch gehören, und schränkt das Persönlichkeitsrecht des Mieters somit zu stark ein. Eine Erlaubnis durch den Vermieter ist dann notwendig, wenn für das Tier eine Erlaubnispflicht besteht, es sich also nicht um ein ohnehin zum Wohngebrauch gehörendes Kleintier handelt. Besonders bei Katzen und Hunden sind gute Argumente notwendig, um die Haltung zu untersagen, wie z.B. eine vom Tier ausgehende Gefährlichkeit, eine nicht mögliche, artgerechte Haltung in der Wohnung oder eine Beeinträchtigung anderer Hausbewohner durch z.B. Lärm oder Gestank. Aufgrund dieser Argumente kann die Haltung durchaus untersagt werden. Ein unerlaubtes Anschaffen eines Haustieres kann u.U. zu einer Abmahnung, wenn nicht sogar einer Kündigung führen, sofern eine Erlaubnis für dieses Haustier hätte eingeholt werden müssen.

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