„Gut Glut“: Grillen – Ja, aber nicht immer und überall

Der Sommer steht vor der Tür und Grillaromen von Bratwurst und Kräuterbaguette steigen in die Nase. Kurzum wird im Garten oder auf dem Balkon der Grill aufgestellt und fleißig „angegrillt“. Aber anders als im Freien müssen Grillfreunde im Mietshaus oder in der Reihenhaussiedlung umsichtig sein. Denn Rauch und Grillgeruch mag längst nicht jeder Nachbar vor seinem Fenster. Das führt dazu, das Grillen auch schon mal vor Gericht und bei den Mietervereinen verhandelt wird. Wenn im Mietvertrag oder der Hausordnung nichts anderes festgelegt ist, dann kann man durchaus auf dem Balkon seiner Mietwohnung grillen. Tatsächlich gibt es diesbezüglich die unterschiedlichsten Regelungen und keine einheitliche Rechtsprechung, dafür jedoch zahllose Gerichtsentscheidungen. Das hilft bei der Rechtsfindung, macht es für Laien aber nicht zwangsläufig einfacher.[1] Die Frage nach der zulässigen Häufigkeit der Grillabende etwa ist nicht rechtlich vorgeschrieben, sondern individuell. Die Häufigkeit kann vom Nachbarn selbst abhängen. Das zeigt eine Auswahl von Entscheidungen, in denen Gerichte ganz unterschiedliche Zahlen genannt haben: Laut dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg ist Grillen etwa 20 bis 25 Mal pro Jahr für circa zwei Stunden und bis maximal 21 Uhr zulässig. Zweimal im Monat zwischen 17 und 22.30 Uhr, urteilte das Landgericht Aachen (AZ: 6 S 2/02) und viermal jährlich bis 24 Uhr, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (AZ: 13 U 53/02). Rücksicht nehmen Grundsätzlich gilt zunächst einmal das Gebot der Rücksichtnahme. Und zwar sowohl zwischen Mietern als auch zwischen Mietern und Eigentümern. Nachbarn sollten so miteinander leben, dass es für alle Parteien angenehm ist. Demnach ist Grillen immer dann kritisch, wenn es zu einer Beeinträchtigung einer von beiden Parteien führt. Gestützt auf das Wohnungseigentumsgesetz kann das Grillen ganz und gar verboten oder zeitlich beziehungsweise örtlich begrenzt werden (OLG Frankfurt, AZ: 20 W 119/06). So entschied das Bayerische Oberste Landesgericht zum Beispiel, dass der Eigentümer nur am äußersten Ende seines Gartens, 25 Meter vom Haus entfernt, seinen Grill aufstellen und höchstens fünfmal im Jahr auf dem Holzkohlefeuer grillen darf (AZ: 2 ZBR 6/99).[2] Eine Beeinträchtigung ist gegeben, wenn man Rauch einatmen muss. Aber auch dies ist individuell. Wird Vegetariern vom gegrillten Schweinebauch übel, haben sie größere Schwierigkeiten, ihr Interesse durchzusetzen, als ein Nachbar, dessen Wäsche vom Grill eingeräuchert wird. Alternative finden Was in der Grillsaison wichtig ist, erklärt Immobilienmaklerin Monica Kirchner Neben dem Rücksichtsnahmegebot bietet sich tatsächlich der Umstieg auf einen Elektrogrill an. Der erzeugt erheblich weniger Rauch als Garten- oder Holzkohlegrills und verhindert damit den häufigsten Streitgrund bei Grillabenden. Sollen es dennoch Holzkohle oder Briketts sein, ist es nahezu gleich, ob der Grill auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten steht. Allerdings ist im eigenen Garten eine Beeinträchtigung der Nachbarn weniger wahrscheinlich als in Mehrfamilienhäusern. Daher kann im eigenen Garten tendenziell öfter gegrillt werden. Regelungen beachten In Mietshäusern und -wohnungen kann der Vermieter das Grillen in der Hausordnung oder in dem Mietvertrag regeln. Ist ausdrücklich vereinbart, dass auf dem Balkon einer Mietimmobilie nicht gegrillt werden darf, ist dieses Verbot wirksam, entschied das Landgericht Essen. Daran müssen sich Mieter halten. Ohne ausdrückliche Regelung gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Wer sich etwaigen Stress mit den Nachbarn ersparen will, kann auf öffentliche Plätze wie Parks und Grünflächen ausweichen. In vielen Städten ist das Grillen dort grundsätzlich erlaubt. Hier ist zu beachten, dass nach dem Grillen sämtlicher Müll und Grillrückstände eingesammelt und rechtmäßig entsorgt werden sollten. In Naturschutzgebieten ist das Grillen grundsätzlich verboten. Wer sich nicht daran hält, hat mit Bußgeldern zu rechnen. Diese variieren von Bundesland zu Bundesland. In Bayern wird für das Wildgrillen ein Bußgeld von mindestens 35 Euro erhoben.[3] Konkrete Auskunft gibt es bei den jeweiligen Ordnungsämtern. [1] https://www.haz.de/Nachrichten/Wissen/Uebersicht/Grillen-ist-erlaubt-Aber-nicht-immer-und-ueberall. [2] http://www.immo-magazin.de/nachbarschaftsrecht-grillsaison-eroffnet/. [3] https://www.br.de/radio/bayern1/grillsaison-100.html.