Besinnliche Weihnachtszeit – Welche Dekorationen sind in der Mietwohnung erlaubt?

In der Advents- und Weihnachtszeit werden die Häuser und Wohnungen traditionell festlich geschmückt. Weihnachtsbaum, Kerzen, Adventskranz und Weihnachtsmänner sind nur einige der zahlreichen Dekorationen im Dezember. Doch wie viel Kreativität und Gestaltungsfreiheit hat ein Mieter in seiner Wohnung? Müssen die Dekorationen mit dem Vermieter abgesprochen werden oder darf er sie sogar verbieten? Hier sind wichtige Tipps, um Stress und Streit mit dem Vermieter oder den Nachbarn in der Weihnachtszeit zu vermeiden.

Weihnachtsmänner, die an der Hauswand hoch klettern, Rentiere, die einen bunt blinkenden Schlitten ziehen, und glitzernde Schneeflocken, die die Fensterscheiben zieren – Weihnachtsdekorationen kennen keine Grenzen. Grundsätzlich darf ein Mieter seine Wohnung so einrichten und dekorieren, wie es ihm gefällt. Es muss also keine Erlaubnis vom Vermieter vorliegen. Gleiches gilt auch für die Nachbarn. Sie müssen die Dekorationen tolerieren, auch wenn diese nicht unbedingt ihrem Geschmack entsprechen.

Sicherheit hat Priorität

Als Mieter steht man aber in der Pflicht, für die Sicherheit der jeweiligen Dekorationen zu sorgen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Weihnachtsschmuck außerhalb des Wohnraumes, wie beispielsweise vor der Haustür oder auf dem Balkon, angebracht wird. Ein sehr beliebter Schmuck für die Hauswand ist der kletternde Weihnachtsmann. Grundsätzlich darf so eine Art der Dekoration aufgehängt werden. Diese muss allerdings so befestigt werden, dass sie nicht herunterfallen und Nachbarn oder Passanten gefährden kann. Bei der Art der Befestigung sollte der Mieter aber immer Rücksprache mit dem Vermieter halten. Sollten die Hauswände durch Bohrungen unrechtmäßig beschädigt werden, muss im Zweifel der Mieter für den Schaden aufkommen. Auch die Haustür sollte nicht ohne eine Rücksprache angebohrt oder mit Dübeln versehen werden.

Ähnliche Sicherheitsaspekte gelten auch für das Aufstellen eines Weihnachtsbaumes auf dem Balkon. Wenn die Größe, das Gewicht und der Umfang der Tanne so gewählt werden, dass die Personen im direkten Umfeld nicht gefährdet werden, gibt es keine Einwände für diese Weihnachtsdekoration. Es sollte auch darauf geachtet werden, dass Zweige oder andere Dekorationselemente nicht auf Nachbarbalkone herüberragen.

Vorsicht bei Kerzen und greller Beleuchtung

Echte Kerzen am Weihnachtsschmuck stellen immer ein erhöhtes Brandrisiko dar. Etwa 11.000 Brände werden in Deutschland jedes Jahr in der Adventszeit verzeichnet. Um einer Katastrophe vorzubeugen, sollten Kerzen nie unbeaufsichtigt gelassen werden. Für den Weihnachtsbaum oder den Adventskranz empfehlen sich also Lichterketten oder LED-Kerzen. Sollte unglücklicherweise doch ein Brand entstehen, kommt in bestimmten Fällen, wenn es sich um eine einfache Fahrlässigkeit des Mieters handelt, die Gebäudeversicherung des Vermieters für die entstandenen Schäden auf. Grobe Fahrlässigkeit, wie beispielsweise brennende und unbeaufsichtigte Kerzen am Weihnachtsbaum, wird allerdings nicht vom Vermieter übernommen.

Auch durch bunte und grelle Weihnachtsbeleuchtungen können Mieter in eine Streitlage geraten. Wenn sich Nachbarn durch die Lichter gestört und belästigt fühlen, weil sie beispielsweise in ihr Schlafzimmer leuchten oder auch nachts noch eingeschaltet sind, können sie sich beim Vermieter beschweren. Dieser kann vom Mieter verlangen, die Beleuchtung zu entfernen.