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Berufliches und Privates räumlich zu trennen, ist in der aktuellen Zeit nicht immer einfach. Home Office bietet vielen Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihrer beruflichen Tätigkeit trotz COVID19 weiter nachkommen zu können. Auch unabhängig davon sehen unter anderem Eltern oder junge Gründer viele Vorteile in der gewerblichen Nutzung der eigenen vier Wände. Prinzipiell gilt jedoch: Wenn eine Wohnung zu Wohnzwecken vermietet ist, ist eine Nutzung aus beruflichen oder geschäftlichen Zwecken nicht gestattet. Was Sie wissen müssen, damit Sie Ihrem Beruf weiterhin wie gewohnt von Zuhause nachgehen können, erfahren Sie hier:
Allgemein gilt, dass ein angemieteter Wohnraum sich grundsätzlich auf den Zweck des Wohnens beschränken sollte. Berufliche Tätigkeiten sind laut der Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2009 (BGH VIII ZR 165/08) erlaubt, wenn der grundsätzliche Zweck des Raumes nicht verletzt wird und Anwohner nicht durch aufkommenden Kundenverkehr gestört werden. Ebenso sollten keine Veränderungen oder Beschädigungen des Wohnraums vollzogen werden. Trifft eines dieser Kriterien auf die geschäftliche Nutzung des Wohnraums zu, muss der Vermieter darüber in Kenntnis gesetzt werden. Andernfalls ist keine Genehmigung des Vermieters erforderlich.
Wer von Zuhause aus telefoniert, Mails beantwortet oder seiner Arbeit am Computer nachgeht, sollte demnach keinen Ärger mit seinem Vermieter befürchten. Als Beispiel nennt der Bundesgerichtshof (BGH) die Unterrichtsvorbereitung eines Lehrers am heimischen Schreibtisch (BGH VIII ZR 165/08).
Wenn berufliche Tätigkeiten nach außen gelangen, gibt dies dem Vermieter die Möglichkeit, eine Abmahnung oder eine mögliche Kündigung auszusprechen. Grund dafür ist ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache (BGH VIII ZR 165/08). Es gilt also, dass das Empfangen von Geschäftspartnern, sei es von Kunden oder Kollegen, ohne Absprache, unterlassen oder eingedämmt werden sollte. Belästigungen der Anwohner und Nachbarn sollten demnach ebenfalls vermieden werden. Bereits das Stattfinden von wöchentlichem Musikunterricht kann eine Lärmbelästigung darstellen und ohne Zustimmung des Vermieters zu einer Kündigung führen, wie im Fall von 2013 (BGH VIII ZR 213/12).
Grundsätzlich gilt (BGH VIII ZR 165/08):
Wird die Wohnadresse bei dem Gewerbeamt als Geschäftsadresse angegeben, gilt es, den Vermieter darüber zu informieren (BGH VIII ZR 149/13). Das Betreiben eines Kosmetikstudios, das Angebot einer Tagesmutter oder ein Architektenbüro in den eigenen vier Wänden sind demnach mit dem Vermieter abzusprechen. Prinzipiell sollte der Vermieter über Tätigkeiten, die Publikumsverkehr mit sich ziehen, informiert werden. Ohne rechtliche Vereinbarung muss der Vermieter die gewerbliche Tätigkeit jedoch grundsätzlich nicht dulden (BGH VIII ZR 165/08).
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